Die Experten von Reiser Immobilien wissen, worauf es bei der Betriebskostenabrechnung ankommt
In unserem Blog finden Sie Wissenswertes und Aktuelles rund um das Thema Betriebskostenabrechnung. Um eine größtmögliche Transparenz gegenüber dem Mieter zu schaffen, ist der Vermieter bei geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen verpflichtet, einmal im Jahr eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Als Geschäftsführer der Reiser Immobilien wissen Gerhard und Frank Reiser um die Probleme und Streitpunkte im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung. Es macht Sinn, als Vermieter auf dem Laufenden zu sein.
Reiser Immobilien über die Schulter geschaut
Die Übernahme der Betriebskosten durch den Mieter ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Um Betriebskosten auf den Mieter umlegen zu dürfen, muss eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen beiden Parteien abgeschlossen werden. Formal ordnungsgemäß muss eine Abrechnung Angaben zum Absender und Adressat, zum Abrechnungsobjekt, zum abzurechnenden Zeitraum, zu den Gesamtkosten und Umlageschlüsseln, zur Berechnung des Mieteranteils an den einzelnen Kosten sowie zu den bereits vorausgezahlten Betriebskosten enthalten. Bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ist es also wichtig, zu wissen, welche Kosten tatsächlich auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Bei Instandhaltungen ist Vorsicht geboten, da diese in der Regel vom Vermieter getragen werden müssen. Die Experten von G. Reiser bieten weitere Informationen zum Thema Betriebskostenabrechnung im Blog.